Die Anlassbezogenheit steht im Gegensatz zu einem den Bonus begründenden Dauersachverhalt.
Die Bonusausrichtung nach Anlass ist als Leistungsanreiz nur unter entsprechendem Sachverhalt adäquat. So sind als Ausrichtungsanlässe denkbar:
- Erteilung eines bestimmten Auftrags
- Vorzeitige Zielerreichung (zB Ablieferung Bauwerk; örtliche Zusammenführung von kostenintensiven dezentralen Betriebsstätten uam)
- Erreichen eines bestimmten Umsatzvolumens
- Erreichen einer vorgegebenen Gewinnschwelle
- Dienstjubiläum
- Unternehmensjubiläum