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Bonusrecht

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Bonus bei Freistellung

Rechtsgebiet:
Bonusrecht
Stichworte:
Bonusrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Die kündigungsbedingte Freistellung des Arbeitnehmers zeitigt beim Bonus folgende Wirkungen:

Lohn:

  • Der Arbeitnehmer hat ohne anderslautende Vereinbarung Anspruch auf den vollen Lohn.

Bonus:

  • Ermessensunabhängige Boni
    • Allgemein
      • Normaler Bonus-Anspruch des Arbeitnehmers
    • Vorbehaltenes Ermessen des Arbeitgebers bezüglich Gewinnentwicklung
      • Normaler Bonus-Anspruch des Arbeitnehmers
  • Ermessenabhängige Boni
    • Allgemein
      • Regeln der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (siehe vorn)
    • Relevanz der individuellen Leistung des freigestellten Arbeitnehmers
      • Vollständige Bonus-Verweigerung nicht zulässig, da der Arbeitgeber den Freistellungsentscheid trifft
      • Abstellen auf eine durchschnittliche Leistung (Vorperioden- oder Vorjahreswerte?)
  • Vorbehalt der ungekündigten Stellung
    • Bonus-Anteile für die Freistellungsphase sind nicht geschuldet
    • Einzelfall-Beurteilung notwendig.

Ferienkompensation und Stellensuche / Praxis

In der Praxis wird die Freistellungsdauer oft mit dem Rest-Ferienbezug und der Möglichkeit zur Stellensuche kombiniert, so dass die „Netto-Freistellung“ meistens nur einen Bruchteil ausmacht; die Bonus-Kürzungsfrage ist u.E. nur bezüglich der Netto-Freistellung relevant, da bei unterbliebener Freistellung der Ferienbezug gewährt und die Stellensuche ermöglicht werden müsste.

Weiterführende Informationen

» Freistellung im Schweizer Arbeitsrecht

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