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Bonusrecht

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Bonus bei Arbeitsverhinderung

Rechtsgebiet:
Bonusrecht
Stichworte:
Bonusrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Falle der Arbeitsverhinderung stellt sich die Frage, ob für den Bonus ähnliche Regeln wie für die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR 324 (Annahmeverzug des Arbeitgebers) und OR 324a (Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers) beim Festlohn gelten.

Bei Arbeitsverhinderung gelten folgende Prinzipien für Boni:

1. Ermessensabhängiger Bonus

Grundsatz:

  • Bonus-Bestimmung mit in beschränktem Rahmen völlig freiem Ermessen des Arbeitgebers
    • Bonus-Anteile sind nach billigem Ermessen auszurichten
  • Arbeitsverhinderung ist ein sachlicher Streichungs- oder Kürzungsgrund
    • Der Ermessensentscheid darf den Arbeitsverhinderungs-Grund des Arbeitnehmers nicht ignorieren
  • Kürzung oder Ausschluss
    • Es ist zulässig, Kürzungs- oder Ausschlussklauseln in der Bonusabrede zu statutieren, die den Bonus und nicht den Festlohn tangieren und den Arbeitnehmer nicht permanent in Abhängigkeitsverhältnis versetzen

Leistungs-Boni:

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
    • Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie wenn er hätte arbeiten können
  • Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a)
    • Bonus-Bemessung nach der tatsächlich erbrachten Leistung
    • Einfluss der Bonus-Parameter-Festlegung (ausdrücklich oder konkludent)
    • Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls

Erfolgs-Boni:

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
    • Anwendbarkeit der Grundsätze wie bei ermessensunabhängigen Gewinnbeteiligungen
  • Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a)
    • i.d.R. Anspruch pro rata temporis bezüglich erfolgsabhängiger Bonusteile bei längerer Arbeitsverhinderung

Mischformen:

  • Beurteilung im konkreten Einzelfall

2. Ermessensunabhängiger Bonus

Grundsatz:

  • Anwendbares Recht
    • Es gelten für die ermessensunabhängigen Boni (= variable oder unter Bedingung stehende Boni Lohnbestandteile) die Regeln für die Lohnfortzahlung von OR 324 und OR 324a ebenfalls.
  • Kürzung
    • Eine Kürzung geschuldeter Lohnbestandteile wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung
    • Kürzungsvorbehalt in der Bonusabrede
      • Zulässigkeit
      • Kürzung über Fehlzeiten-Umschreibung

Leistungs-Boni:

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
    • Abwägung arbeitgeberseitiges Annahmeverschulden und Erreichbarkeit der individuellen Leistungsziele des Arbeitnehmers
    • Komplexe Fragestellung ist am konkreten Einzelfall zu beurteilen
  • Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a)
    • Verfehlen der Leistungsziele wegen Arbeitsverhinderung
      • Abzustellen ist auf die mögliche Leistung des konkreten Arbeitnehmers (und nicht auf objektive Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Arbeitnehmers)
      • Berechnung des wahrscheinlich erreichten Bonus während der lohnfortzahlungspflichtigen Zeit der Arbeitsverhinderung
        • Annäherung unter Berücksichtigung
          • Berücksichtigung Umsatzphasen (schwache / starke Monate)
          • Berücksichtigung allenfalls vom Arbeitnehmer nach dem Wiedereintritt höher generierte Umsätze für den Betrieb
          • Erfahrungswerte
    • Ferien gelten nicht als Arbeitsverhinderung

Erfolgs- Boni:

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
    • Arbeitnehmer ist so zu stellen wie wenn der Annahmeverzug nicht stattgefunden hätte
    • Der Annahmeverzug lässt i.d.R. auf betriebliche Schwierigkeiten schliessen, die einen geringeren oder gar keinen Gewinn resultieren lassen dürften
      • Arbeitnehmer hat Bonus-Anspruch gleichwohl nur vom effektiv erwirtschafteten Betriebsergebnis
  • Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a)
    • Bonus-Anspruch
    • Dauer
      • solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht
      • bei längerer Arbeitsverhinderung: pro rata temporis

Mischformen:

  • Beurteilung im konkreten Einzelfall

Weiterführende Informationen

» Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlungspflicht

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